WeGA, Dokumente, Digitale Edition Erklärung König Friedrich I. von Württemberg bezüglich der Schuldensituation seines Bruders Herzog Ludwig <lb/>Stuttgart, 5. Februar 1810 König Friedrich I. von Württemberg Veit, Joachim Stadler, Peter Übertragung Veit, Joachim Jakob, Charlene

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Erklärung auf Befehl des Herzogs, eröffnet durch Gen. Lt. v. Dillen u. StaatsSecretaire von Vellnagel am 5. Februar 1810; 8 Punkte, darunter Unterschrift von Friedrich! D Stuttgart Hauptstaatsarchiv Stuttgart Prozeßakten Weber G 246, Bü 4

1 DBl. (4 b. S.)

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Finanzen Justiz Deutsch 5. Februar 1810 Schlagworte eingetragen erste Korrekturlesung und Ergänzung; noch ist etliches zu ergänzen! Dokument angelegt, erste Textübertragung und -auszeichnung

Erklärung auf allerhöchsten Befehl des Herzogs Louis Hoheit eröfnet durch Gen. Lt.v. Dillen und StaatsSecretaire v. Vellnagel d. 5. Febr. 1810.

1) be... zu recht daß er durch die auf seinen schriftl. Befehl durch den in s. Diensten stehenden resigirten O.A. Faber vollführte Aushebung der Papiere des dermals schon arretirten Cammerlaquey Huber sich eines Vergehens der ...Classe sowohl gegen die Freiheit eines W. Bürgers, welche durch die Gesetze und Verfassung gesichert werden, als auch eines großen und schweren ....ten Eingriffs in die RegentenRechte Sr. K. M. habe zu Schulden kommen lassen, welche wenn sie nach den vorstehenden Gesetzen behandelt werden würden für den Herzug die unangenehmsten und ...sehendsten Folgen unausbleibl haben müßten. 2) haben sich unter denen durch die Policey zur Hand genommenen von Sr. K. M. aber allein aus besonderen Rücksichten durchgegangenen Papiere des Hubers eigenhändige Beweise gefunden, daß die angeblich blos als Caution niedergelegte Gelder zur Casse und Ausgabe gezogen worden seyen. 3) Aus eben diesen beygebrachten Papieren beweisen eigenhändige Schreiben des Herzogs, daß die Geldherbeyschaffungen auf ausdrüklichen Befehl des Herzogs und zu dringenden Ausgaben geschehen seyen; 4) Eigenhändige Berechnungen beweisen, daß starke CapitalAufnahmen theils im In- thl. im Auslande geschehen, zum Theil auf appanagen angewiesen sind welche Se. K. M. als D.... ansehen müsten, weil bey dem bestehenden Unordnungen der Einnahmen des Herzogs alle Aussicht zur Bezahlung hinwegfällt. 5) Die ungeheure Schulden Last zum Theil der schimpflichsten Art ist bey Sr. K. M. klagbar geworden; Es ist Höchstdero Pflicht hier Ihre Unterthanen zu schützen und zu dem Ihren zu verhelfen; 6) Den Folgen aller dieser nicht zu rechtfertigenden Schritte ud Handlungen ist auf keine andere Art zu begegnen als wenn der Herzog sich schriftlich gegen den König submittirt ud schuldig bekennt, selbst um das Arrangement seines Schuldenwesens bittet, die fernere Administration Sr Württemberg. Einnahmen der Administration Sr K. M. übergibt, welche alsdann beydes durch eine niederzusetzende Commission berichtigen laßen werden; der Herzog aber die Verpflichtung über sich nehmen muß, unter keinerley Vorwand neue Schulden zu contrahiren, oder sich in die Adminstration auf irgend eine Art zu mischen, indem solche nicht gegen ihn, sondern gegen Sr. K. M. verpflichtet ist. 7.) bey dieser Gelegenheit müßen ebenfalls die Schulden des Prinzen Adam repetirt ud berichtigt werden auch über die künftigen Zwecke ud standesmäßige Existenz dieses bereits das 18t Jahr erreicht habenden Prinzen die Einleitung getroffen werden. 8.) Wird der Herzog sich allem diesem ohne irgend eine Ausnahme unterwerfen, die verlangten Verpflichtungen auf sich nehmen, so wollen Se K. M Gnade vor Recht ergehen lassen, ihm verzeihen, ud das Vergangene in Vergessenheit zu bringen suchen, im Gegenfall aber ohne alle weitere Rücksichten nach Maßregeln der § 27. ud 28. des Königl. FamilienGesetzes handeln, ud dieser allerhöchsten Anordnung ohne weiters den Lauf laßen. Stuttgart d. 5. Febr. 1810. unterzeichnet m. pr.: Friedrich