## Title: Verhörsprotokoll Carl Maria von Webers vom 9. und 10. Februar 1810 (durch Christian Ludwig August von Vellnagel und Friedrich von Kohlhaas). Stuttgart, Freitag u. Samstag, 9.–10. Februar 1810 ## Author: Weber, Carl Maria von ## Version: 4.9.1 ## Origin: https://weber-gesamtausgabe.de/A100274 ## License: http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/ [Teil 1 des Verhörsprotokolls, 9. Februar 1810] Stutgart den 9. Februar 1810. In dem Königl. Neuen Schloß. In Gegenwart Sr Excellenz des Herrn StaatsSecretaire v. Vellnagel und des Geh Secr. Kohlhaas, qua Actuarii. Der auf Allerhöchsten Befehl vorbeschiedene Baron v. Weber erschien. Demselben wurde zuförderst die Allerhöchste Weisung Sr Königlichen Majestät eröfnet, bis auf weiteres die Stadt nicht zu verlassen, und solchem durch Handtreue an Eides statt nachzukommen, welchem derselbe schuldigst zu befolgen versprach, und die Handtreue wirkl ablegte. Sodann wurde derselbe auf folgende Art vernommen: [Frage:] Ob er dem Wirth Hönes in Schwieberdingen Geld schuldig sey. [Antwort:] Ja, eintausend Gulden gegen einen Schuldschein | woran aber bereits zweihundert und fünf und fünfzig Gulden abbezahlt seyen. [Frage:] Aus welcher Veranlassung er das Geld aufgenommen und durch wen er dieses Geldgeschäft betrieben habe. [Antwort:] Eine Verlegenheit, in welche er durch eine Person, die er allen Pflichten des Menschen gemäs nicht nennen könne, habe ihn bey einer Geldversendung für des Herzogs Louis Hoheit in den unangenehmen Fall versetzt, eine bedeutendere Summe aufnehmen zu müssen, die ohnge | fehr der vom Hönes entlehnten gleich komme. Sein damal. Bedienter – der nachher. Kammerlaquay Huber, der seine Verlegenheit bemerkt, habe sich erboten, ihm das Geld zu verschaffen, und einige Zeit darauf habe er den Nahmen des Löwenwirths Hönes gebracht, um nach demselben die Schuldverschreibung einzurichten, worauf er das Geld erhalten, ohne je vorher noch wenigstens ¼. Jahr nachher den Hönes gesehen, oder gesprochen zu haben. | [Frage:] Ob die Frau des Bedienten des v. Irmentraut, oder der Ochsenwirth Östreicher in Cantstatt bey diesem Geldgeschäft gebraucht worden. [Antwort:] Mit seinem Wissen durchaus nicht; der Huber könne diese Leute gebraucht haben was er dahin gestellt seyn lassen wolle; er habe vielmehr dem Huber einmahl seine Verwunderung bezeugt, daß der Darleiher ihn nie selbst zu sprechen, u. zu sehen verlange, worauf ihm aber Huber erwiedert, der Hönes kenne ihn v. Weber ja als einen in Diensten des Herzogs stehenden sichern Mann, | und ausserdem seyen ja seine des Huber Eltern angesehne Leute, und er habe auch mit für die Schuld gut gesagt. erst nach Verfluß ¼ oder halben Jahrs hätte er den Hönes gesehen, ohne sich aber weiter mit ihm zu einzulassen, u. erst später nach Verfluß Eines Jahrs sey er wegen jener Schuld öfters in den Fall gekommen mit ihm zu sprechen; auch wäre die Bezahlung dieser Schuld sicher erfolgt, wenn nicht durch verschiedene Umstände die Vollendung seiner Oper verzögert und der davon zu | erwartende Verdienst ihm bis jezt nicht zugekommen sey. [Frage:] Ob er also die Bedientenfrau und den Wirth Östreicher nie gesehen habe? [Antwort:] Den Östreicher kenne er nicht, und erinnere sich nicht, ihn gesehen zu haben, die Frau könne er vielleicht bey Huber gesehen haben, er habe sie aber nicht gekannt, wer sie sey, und überhaupt müsse er wiederholen, daß sein Geldgeschäft blos durch den Huber und durch keine andere dritte Person mit seinem Wissen gegangen sey. Überhaupt höre | er bey dieser Veranlassung zum erstenmal, daß sein Geldgeschäft mit durch diese Personen gegangen sey. [Frage:] Es seye doch unwahrscheinlich, daß er nicht wissen solle, durch wen das Geldgeschäft gegangen, da nach den gewöhnl Erfahrungen bey allen solchen Geschäften noch Nebenausgaben bestritten werden müssen, um das Geld zu erhalten, und Huber ihm werde also doch gesagt haben, durch wen er die Sache berichtiget [Antwort:] Eben, weil alles dieses nicht statt gefunden, sey er um so mehr von der Rechtlichkeit des Anlehens überzeugt | gewesen; er habe die 1000 fl rein ohne den mindesten Abzug erhalten und dann blos aus eigenem Antrieb aus Dankbarkeit dem Huber ein Geschenk von einigen Louisd’or – wieviel wisse er nicht – gegeben. Wie nun aber Huber sich mit den genannten Personen, wenn sie bey dem Geschäft gebraucht worden, abgefunden habe, wisse er nicht. [Frage:] Nach den vorliegenden Umständen und Thatangaben sey es höchst unwahrscheinlich, daß das Geld auf diese Art und zu diesem dem von ihm angegebenen | Zweck aufgenommen worden, sondern, wie in der Sache verwickelten Personen angeben, sey es in der Absicht aufgenommen worden, um den Sohn des Hönes vom Militair zu befreien, und zu einem ganz andern, als dem oben angegebenen Zweck verwendet worden. [Antwort:] Von allem dem wisse er durchaus nichts, was der Huber diesen Leuten vorgespielt haben möge, wisse er nicht, und gehe ihn auch nichts an. [Frage:] Ob er nie in Schwieberdingen bey dem Hönes gewesen, um das Geldgeschäft mit ihm zu besorgen. [Antwort:] Nein nie bey dem Hönes[.] | lange nach dem Empfang des Geldes seye er nach Pforzheim gereist, u. da auch durch Schwieberdingen gekommen, wo sein Bedienter Huber um die Erlaubniß gebethen, ein paar Worte mit Hönes zu sprechen; er seye langsam fortgefahren, u. Huber seye gleich wieder nachgekommen, ohne etwas von seiner Unterredung mit Hönes bemerkt zu haben. [Frage:] Seine völlige Unwissenheit über den Zweck des Geldes seye höchst unwahrscheinlich, da bey den öftern Erinnerungen des Hönes wegen | Zurückzahlung des Geldes demselben erwiedert worden: das Geld stecke unter den Geldern des Herzogs Louis und er Weber könne daher das Geld nicht so leicht zurückzahlen. [Antwort:] Er habe nie dem Hönes dergleichen Äusserungen gemacht, sondern sich gegen Hönes wegen der verspäteten Rückzahlung blos mit Mangel an Geld und schlechten Zeiten entschuldigt; es seye mögl. daß Huber dergl Vorspiegelungen dem Hönes gemacht habe, aus dem natürlichen Interesse, weil Huber das Geld negociirt habe, was er aber dahin | gestellt seyn lasse. [Frage:] Es seye aber doch nicht anzunehmen, daß Hönes, welchem so an der Rückzahlung seines Geldes gelegen, bey seinen öftern Erinnerungen, des Zwecks, warum er es gegeben, gar nicht erwähnt haben solle. [Antwort:] Hönes habe durchaus davon nichts erwähnt; er habe ihn immer sehr bescheiden gemahnt, und selbst bedauert, daß er es öfter thun müsse, weil er das Geld brauche. [Frage:] Wer zuletzt diese aufgenommenen Eintausend Gulden erhalten habe. [Antwort:] Theils seyen sie für | Ausgleichung der gleich anfangs bemerkten Verlegenheit, theils zur Bestreitung laufender Ausgaben und kleiner Schulden von ihm verwendet worden. [Frage:] Nach bereits bekannten Umständen müsse aber beinahe die ganze Summe zu der bemerkten Ausgleichung der Verlegenheit verwandt worden seyn; an wen er diese Summe zu diesem Ende übergeben habe. [Antwort:] Er habe sie – etwas gegen 600 fl. genau wisse er es nicht – an den Hofrath Vietsch in Carlsruh in Schlesien übermacht. | Er habe für den Herzog die Summe von einigen hundert Friedrichsd’or bekommen, u. den Auftrag gehabt sie an den Vie[t]sch in Gold zu senden. Soviel er sich erinner, seyen es 250–60 oder 70. Friedr.d’or gewesen; es seye, so viel er wisse, zu einem Schaafetablissement in Odessa bestimmt gewesen. Von diesen Friedrichsd’or seyen ihm ohngefahr etlich ud 50. Stücke abhanden gekommen; um diese zu ersetzen, habe er jene Summe aufgenommen, u. sie deswegen bey diesem Anlaß | bis auf 1000 fl erhöht, um seine übrige Geldverlegenheit welche durch seine Ankunft und langes Hinhalten, ehe er in die Dienste des Herzogs getreten, veranlast worden, zu decken; er habe dieses um so mehr gethan, als er habe hoffen können, durch seine musikal Arbeiten die ganze Summe innerhalb der bestimmten Zeit zurück zu zahlen. [Frage:] Auf welche Art ihm die bewußte Summe abhanden gekommen? [Antwort:] Bey der letzten Absendung der Frd’or seye er durch einen ihm jezt nicht mehr | erinnerl. Zufall abgehalten gewesen, die Sendung selbst zu besorgen. Er habe sie daher einer Person, die er nicht nennen könne, aufgetragen, und da er nach einiger Zeit sich darnach erkundigt, habe es geheissen, daß das Geld gegen Postschein abgesandt sey, dagegen nicht mistrauend, sey eine geraume Zeit verflossen, ehe Seine Hoheit ihn um die Absendung befragt hätten, worauf er v Weber – den Postschein zu sehen verlangt, und zu seinem grösten Leid | wesen erfahren hätte, daß das Geld anders verwandt sey, u. er – v. Weber – daher als ihm anvertraut, dafür zu sorgen habe, daß sein Herr nicht darunter leiden möge. [Frage:] Wer diese Person sey, durch deren Schuld auf die eine oder andere Art ihm das Geld abhanden gekommen. [Antwort:] Es sey eine durch alle theuere Pflichten, die der Mensch haben könne, zu ehrwürdige Person, die sowohl durch ihr hohes Alter als durch die durch ärztliche Zeugnisse zu erweisende Geistesschwäche zu ent | schuldigen, u. ihm unmöglich zu nennen sey; und ehe er diese Person nenne, werde er lieber Alles bisher Gesagte für ungesagt erklären, u. sich selbst als einen leichtsinnigen Verschwender angeben, der nichts Besseres zu thun habe, als sich der Gnade Seiner Königl Majestät zu empfehlen. [Frage:] Mit dieser vagen Erklärung und Ausflucht komme er nicht durch; er solle näher ad speciem gehen, und die Wahrheit um so mehr gestehen, als sie bereits am Tage liege. [Antwort:] Was schon am Tage liege, komme ihm wenigstens | nicht zu, ans Licht zu ziehen, u. er müsse sich daher ein für allemahl auf die eben gegebenen Erklärung berufen. [Frage:] Des Herzogs Louis Hoheit wüßten, daß er – v. Weber – die ihm anvertraute Summe von 300 Frd’or unter Schlüssel gelegt habe, daß kaum als v Weber ausgegangen sey, dessen Vater ihn um 100 Frd’or beraubt habe, v Weber, der um die Zeit des Vorgangs dem Herzog nichts davon habe sagen wollen, – wie er ihm lange nachher selbst gesagt habe – hätte hierauf die Summe zu entlehnen gesucht, um das Abgekommene zu remboursiren. [Antwort:] Das, was Seine Hoheit | auf diese Art wissen wollten, seye nicht genau so vorgefallen, welches nicht sehr natürl seye, indem Se Hoheit bey Ihren vielen Geschäften Sich dieser Sache nicht in ihrem vollen Zusammenhange u. mit allen Details erinnern könnten, da es theils schon lange her, theils er v. Weber nie ganz ausführl. mit des Herzogs Hoheit darüber gesprochen habe. Er – v. Weber – habe dem Herzog nie bestimmt gesagt, daß ihm diese Summe unter dem Schlüssel durch seinen Vater | entwendet worden sey, sondern auf das öftere Andringen des Herzogs, den Postschein zu erhalten, habe er sich auf die oben angegebene Ar verblümte Art darüber erklärt u. entschuldigt. Wie des Herzogs Hoheit diesen Hergang der Sache so erfahren hätten, oder so darstellen könnten, wisse er nicht; es seye wahrscheinlich daß man HöchstDenselben u. zwar wohl Huber selbst, sein damal. Bedienter, der wohl davon gehört haben könne, die Sache zu seiner Entschuldigung | so dargestellt hätten. [Frage:] Er hätte aber doch selbst nachher mit des Herzogs Hoheit davon gesprochen und auf eine Art, daß über das Factum selbst kein Zweifel obwalten könne. [Antwort:] Da des Herzogs Hoheit, durch das, was Höchstdieselbe erfahren hätten, seye es nun, durch welche Quelle es wolle, die Sache als bekannt angenommen, und mehrmals bedauernd Sich darüber gegen ihn geäussert hätten, so habe er nicht anders als mit Achselzucken und mit Zugestehen unglückl Verhältnisse und | peinigender Verlegenheiten die Sache anhören müssen. [Frage:] Auf eben diese Art habe er aber ja eo ipso das Ganze eingestanden, da er ja gewußt habe, in welchem Sinne der Herzog spreche. [Antwort:] Den allgemeinen Sinn der Reden des Herzogs habe er wohl verstanden; um aber weder sich, noch anderen zu nahe zu treten, habe er weder bejahen noch verneinen können, und nur die bedauernde Äusserungen des Herzogs ausreichend anhören können. [Frage:] Auf diese Art also habe er immer den Vorwurf der | Entwendung auf seinem Vater liegen lassen?, und dieß erhelle auch offenbar aus seinen oben schon angegebenen ziemlich deutlichen Äusserungen. [Antwort:] Allerdings sey es nicht recht gewesen, daß er nicht die ganze Schuld auf sich genommen habe; es habe aber seine ganze Existenz davon abgehangen, und scheine es daher vielleicht eher zu entschuldigen zu seyn. [Frage:] Er habe also seinen Vater entweder in dem ungerechten Verdacht einer Entwendung gelassen, oder es verhalte sich wirklich mit der Entwendung | so, wie es aus allen IndicienThatsachen, u. seinen eigenen Äusserungen klar hervorgehe. [Antwort:] Er beziehe sich lediglich auf die oben gegebene Äusserung, daß, ehe er jemand nennen würde, er sich lieber Alles Vorher gesagte als Ausflüchte erklären, u. sich allein als schuldig angegben würde. [Frage:] Dieß seye keine Antwort auf die kurz vorher an ihn gestellte Alternative? und er müsse den einen oder anderen Satz deutlich und unumwunden eingestehen. [Antwort:] Er könne nichts anderes darauf antworten, als | daß er bey der bestimmt gemachten Frage zu folge seiner frühern Äusserungen sich als schuldig und für einen Verschwender erklären müsse. [Frage:] Dadurch seye die Sache nicht erschöpft, entweder habe er seinen Vater in dem Vorwurf einer Entwendung gelassen, u. ihn darein gestellt, oder die Schuld der Entwendung falle wirklich auf seinen Vater; zu einem oder dem anderen müsse er sich bekennen. [Antwort:] Da ihm nur die Alternative bleibe, seinen Vater als Entwender darzustellen, oder sich als schuldig | anzugeben, so erkläre er hiemit, daß er die ganze Schuld auf sich bekenne, und also auch daß Alles Vorher Angegebene erdichtet und blos zu seiner Rechtfertigung dienen sollte, indem er gehoft habe, daß aus den Acten selbst die Resultate gezogen werden würden. Da man aber auf ein bestimmtes Bekenntniß von seiner Seite dränge, so bekenne er sich hiemit für allein schuldig, und gestehe leider, seinen Vater durch sein Stillschweigen und Benehmen compromittirt zu haben; so wie er sich | im übrigen lediglich auf die eigenen Aussagen seines Vaters berufe. [Frage:] Wie denn also das wahre Factum mit dem Abkommen des Geldes u. was damit in Verbindung stehe, zusammenhänge, und sich verhalte? [Antwort:] Er habe, wie es aus seinen Angaben hervorgehe, dieses Geld für sich selbst gebraucht, und um es dann wieder zu ersetzen, auf die bemerkte Art entlehnt. [Frage:] Auf welche Art dann also der Vorwurf der Entwendung auf seinen Vater gefallen, und auf welche Art denn des Herzogs Louis | Hoheit zu der bewußten Wissenschaft gekommen seyen. [Antwort:] Das wisse er nicht; man habe es vielleicht und wahrscheinl. daher vemuthet, weil man wisse, daß sein Vater oft zu unnüzen Ausgaben durch seine Phantasie verleitet werde, wie z.B. seine Hieherkunft, von der er der Sohn nichts gewußt hätte, ihn allein zu bedeutenden auf der Stelle zu leistenden Ausgaben, wie Fracht p. genöthigt hätten. [Frage:] Warum er bey den Äusserungen des Herzogs Louis Hoheit den Vorwurf und Verdacht nicht von seinem Vater abgewälzt habe? [Antwort:] Die Äusserungen Sr. Hoheit | seyen zu allgemein gewesen, und hätten sich auf die Depeschen seines Vaters – die er nachher immer hätte berichtigen müssen – bezogen, u. daher von ihm weder verneint noch bejaht werden können wollen, ohngeachtet er wohl gefühlt habe, auf was der Herzog deute, das er aber auf sich habe beruhen lassen, indem er keinen Beruf gefühlt habe, weder seinen Vater noch sich anzugeben. [Frage:] Ob ihm von denen durch den Huber und Reiser geschehenen Anwerbungen | von Leuten für die Dienste des Herzogs Louis Hoheit, von denen, denenselben ausgestellten Cautionen und von einem Buch, worinn alle diese Cautionen verzeichnet sind, etwas bekannt seye [Antwort:] Von dem Cautionenbuch durchaus gar nicht; von den Cautionen habe er öfters sprechen hören; die Sache seye ihm aber sehr indifferent gewesen, da er ihren Umfang weder gekannt, noch sich darum bekümmert habe, so wie er überhaupt eigentl[ich] nie die Geschäfte des Herzogs | förmlich besorgt, sondern nur einzelne Aufträge erhalten habe, die er nicht habe ablehnen können, u. indem vorzügl seine Bestimmung gewesen, den Prinzessinnen Unterricht zu geben, u. vor Ankunft des Faber der Herzog im Wesentl Seine Geschäfte selbst besorgt, nachher aber Faber sie, was den bedeutendsten Theil betrift übernommen habe. Facta praelectione J. [m. pr.:] Carl Marie von Weber In fidem Protocolli Kohlhaas Geh. Cab. Secr. und Registrator | | [Teil 2 vom 10. Februar 1810]Continuatum d 10. Februar 1810. Auf Allerhöchsten Befehl Sr Königl Majestät wurde der junge v. Weber wieder vorbeschieden, um über die Angaben seines inzwischen ad protocollum vernommenen Vaters weiter gehört zu werden, zu welchem Ende derselbe auf folgende Art befragt wurde: [Frage:] Er habe durch seine Äusserungen gegen den Herzog Louis, die ihm vorgehalten worden, und durch seine letzten Depositionen im Protocoll seinen Vater als den Dieb der bewußten abhanden gekommenen Summe, theils angegeben, theils bezeichnet; er habe ferner nach einem neuern Schreiben | des Herzogs Louis an den StaatsSecretaire v. Vellnagel vom 9ten dies[es] „das Geständniß mit thränenden Augen abgelegt: daß sein Vater das fehlende Geld genommen, es durchgebracht, und dagegen einen Wechsel von einem Herrn v. Pollnitz, an den er zu fordern hätte, abgesandt hätte.“ In dem letztern Verhör habe er v. Weber zwar diese Äusserungen desavouirt und widerrufen, u. im Allgemeinen, ohne sich in die nähern Details einzulassen, sich als denjenigen angegeben, der die gen[annte] Summe zurückbehalten, und | für sich zu Bezahlung seiner Privatausgaben verwendet habe; sein Vater habe aber in dem gestern mit ihm vorgenommmenen Verhör zwar anfängl. die Vermuthung geäussert, daß sein Sohn das Geld für sich behalten, u. zu Bezahlung seiner Schulden verwendet habe; nachher aber die Äusserung hinzugefügt, daß, wenn der Sohn behaupte, daß er, der Vater das Geld genommen hätte, und Ort und Zeit und die übrigen concurrirenden Umstände angebe, er der Vater, sich gerne für Schuld bekenne. | Unter diesen schwankenden und beiderseits absurden und falschen Äusserungen muste er – der Constitut – das wahre Factum, wie es sich wirkl. zugetragen, – es möge dabey compromittirt werden, wer da wolle, in seinem ganzen Detail unter Angabe aller Umstände genau anführen, und zwar um so mehr, als im entgegengesetzten Falle in Gemäsheit seiner eigenen Bekenntnisse – wie sie vorliegen er sich selbst als Lügner gegen seinen Herrn, den Herzog, als infamen Angeber seines Vaters, den er fälschlich des Diebstahls | beschuldigt habe, und dagegen sich selbst als denjenigen darstelle, und angebe, der die Summe seinem Herrn unterschlagen, gestohlen u. in seinen eigenen Nutzen verwendet habe; mithin er, – der sich selbst diesen schweren Verbrechen für schuldig erkenne, den Gerichten werde übergeben, und als criminell behandelt werden [Antwort:] Nach allem, was vorgegangen sey, sehe er wohl ein, daß nichts, als das treue Bekenntniß der Wahrheit Seine Königl Majestät bewegen könne, Gnade für Recht ergehen zu lassen, und nicht die strengsten Wege gegen | ihn einzuschlagen. Es verhalte sich mit der ganzen Sache so: Die Verwirrung, und Unordnung, die durchaus bey allen denjenigen Geschäftsführern statt finden müsse, die immer um Seine Hoheit, den Herzog, seyen, da theils durch unaufhörl. gehäufte Aufträge, wovon man einen über den andern liegen lassen müsse, theils durch Zeitverlust wegen der unbedeutensten Dinge, nichts in der gehörigen Ordnung besorgt werden könne, möge es vielleicht auf eine schwache | Art entschuldigen, daß die Geldsachen des Befragten selten in einer solchen Ordnung gewesen, daß er dieselbe hätte übersehen können. welche übereilte Art des Geschäftsgangs sowohl der Oberamtmann Faber bezeugen könne, als es sich auch unter den Papieren des Constituten finden müsse, daß er oft genöthigt gewesen, Sr Hoheit augenblicklich Geld zu geben. Vor der Abreise nach Embs im Jahr 1808. hätten Se Hoheit ihm dem Constituten von der Hofbanque[,] er | glaube ohngefehr 6000 Louisd’or anweisen lassen; welche Se Hoheit für sechs an Sr Majestät, dem König von Westphalen verkaufte Pferde zu gut kamen, Höchst Dieselbe hätten sich von dem Constituten noch ca 250 Gulden baar geben lassen, und befohlen, den Rest mit 255 Frd’or an den Hofrath Vie[t]sch zu senden. Er v. Weber habe das Geld nach u. nach von der Hofbanque bezogen, da Se Hoheit ihr geschrieben hätten, sie könne es nach ihrer Convenience bezahlen. | Da Frd’or zu billigen Preisen nicht so leicht zu finden gewesen, so sey eine geraume Zeit verflossen, und Se Hoheit hätten daher ihm dem Constituten geschrieben, wenigstens von der Hand etwas wegzuschicken, worauf er gegen Schein 200 Frd’or abgesandt habe. Se Hoheit hätten endlich auf die Absendung des Restes gedrungen, als er Constitut mit Schrecken gesehen, daß ihm die noch nöthige Sume beinahe gänzl. fehle, da er theils selbst, vielleicht unnütze Ausgaben gemacht, hauptsächl. aber seinem Vater Geld | gegeben, und für ihn unausweichbare Zahlungen habe machen müssen. Er seye zu seinem Vater gegangen, und ihm habe ihm sein unübersehbares Elend vorgestellt, in das er meist durch ihn gerathen sey, worauf der Vater, um sich zu rechtfertigen, gesagt habe, daß er allerdings Schuld, und daher auch erbötig sey, das Ganze auf sich zu nehmen, Er – der Vater habe darauf einen Brief an Se Hoheit, den Herzog, geschrieben, in welchem alles so gestanden, wie | es in dem letzten Schreiben Sr Hoheit bemerkt sey. Er der Constitut habe aber dieses nicht zugeben wollen, habe den Brief nicht übergeben, und sich erst nach dem bittersten Kampfe u. Überredung seines Vaters entschliessen können, Sr Hoheit die Sache zu seiner Rettung so darzustellen. Er müsse zur Entschuldigung seines Vaters die Bemerkung sich noch erlauben, daß derselbe allerdings durch Anweisung an den v. Pöllnitz die Schuld habe berichtigen wollen dessen Schuld aber theils | nicht so beträchtl. sey, theils v. Pöllnitz als ein schlechter Zahler bekannt sey. Um nun die schuldige Summe zu ersetzen, habe er Constitut sich benöthigt gesehen, das bewußte Anlehnen von 1000 fl zu machen, worauf er die schuldigen 55 Frd’or abgesandt und den desfalsigen Postschein Sr Hoheit dem Herzog übergeben habe. [Frage:] Ob ihm also nicht der Herzog baar 300 Frd’or in specie anvertraut habe, um sie an den Vietsch zu schicken, u. ob er nicht diese Summe unter Schlüssel gelegt habe, u. sie ihm durch Einbruch | von Seiten seines Vaters entwendet worden sey. [Antwort:] Nein; baar habe er nie eine solche Summe von Sr Hoheit dem Herzog, erhalten, sondern durch die Hofbanque, wie schon oben angeführt, sey ihm der Betrag nach und nach, theils in Silber, theils in Gold übermacht worden, welches theils aus den Büchern der Hofbanque, theils auf den sich vielleicht noch unter seinen Papieren vorfindenden Sortenzetteln ergeben müsse. Eingeschlossen habe er Constitut zwar das Geld wie natürl. aber das müsse er gestehen, daß er dieses Geld un | ter seine Privatgelder gebracht, und davon sowohl ihn als seinen vater, und Seine Hoheit den Herzog betreffende Zahlungen geleistet habe. Durch einen Einbruch seines Vaters sey es ihm nicht, sondern blos auf die beschriebene einzig wahre Art weggekommen; übrigens sey er auch oft in dem Fall gewesen, weil er schnell abgerufen zuworden, seine Schlüssel stecken zu lassen, und es sey es möglich daß ihm auch von dem Geld durch seinen damal. Bedienten Huber etwas genommen worden | sey, ohne daß er aber auf diesen irgend einen erwiesenen Verdacht desfals werfen könne. [Frage:] Ob sein Vater hinter das Geld habe kommen können, ohne, daß er etwas davon gewußt habe? [Antwort:] Mit seinem Wissen nicht, besonders da er glaube, daß es schon in die Zeit dessen Krankheit falle. Sein Vater habe nicht den Schlüssel zu seinem Kasten gehabt, sondern er hätte Constitut hätte einen grossen Theil der Auslagen des Vaters, welche zum Theil durch seine Phantasie veranlast worden, bestritten, und auch von diesen | Geldern dazu verwandt. [Frage:] Ob er seine Schulden anzugeben wisse? [Antwort:] Ohne seine Papiere könne er es nicht vollständig thun; und erlaube sich in Hinsicht auf dieselben die allgemeine Bemerkung, daß der seit 1 ½ Jahren so eingeschränkt lebe, daß er nur die allernothwendigsten Ausgaben gemacht habe, und daß er sich durch seinen musikal. Verdienst und insbesondere durch das Honorar einer eben fertigen Oper, über deren Kunstwerth er sich auf den Kapellmeister Danzi berufen, und | welche ihm blos dadurch, daß er sie an fremde Theater überlasse, wenigstens 1500 fl abwerfen würde, so wie auch durch einige ander literärl. Arbeiten soviel zu gewinnen, Hofnung machen dürfe, um ehe innerhalb eines Jahrs sie gänzlich zu tilgen. [Frage:] Ob er nicht eine approximative Summe angeben könne, wie hoch sich seine Schulden belaufen. [Antwort:] Allerhöchstens zweitausend Gulden. Auch bey seiner Auseinandersetzung mit seiner Hoheit dem Herzog glaube er noch einen Activrest zu | haben, zu dessen Erweisung aber ihm seine Papiere eben so sehr, als zur Angabe seiner Schulden, ingleichen auch zu seiner Auseinandersetzung mit dem Herzog ein Theil dessen eigenhändiger Briefe unumgängl. nöthig seyen. [Frage:] In dem über seine und seines Vaters von dem OberhofMarschallamt aufgenommenen Inventario hätte sich vorgefunden: * zwei silberne Messer * zwei silberne Gabeln beides mit F. II. bezeichnet * zwei silberne Gabeln | mit F. bezeichnet * zwei silberne Kaffeelöffel mit dem Württembg. Wappen bezeichnet * ein rothes Ordenssband mit Goldstreifen * zwei silberne Leuchter. was es damit für eine Beschaffenheit habe? [Antwort:] Ad 1. 2. 3. et 4. Da Seine Hoheit der Herzog die Gnade gehabt habe, seinem Vater die Kost zu geben, so sey hiezu auch von dem Silberkämmerling Bürzele das benöthigte Service abgegeben, und seyen diese Stücke soviel er wisse, in dem Inventario als bey ihm befindl. | notirt worden; soviel er wisse sey es von dem Silber, was Se Hoheit der Herzog bey Ihrer Hieherkunft von Sr Königl Majestät angewiesen erhalten hätten. Ad. 5. seye kein Ordensband es hätte drei Goldstreifen; dieses Band hätte, soviel er wisse, seiner Mutter gehört, und seye von Kindheit auf unter seinen Sachen gewesen. Ad. 6 gehöre dem Prinzen Adam Durchlaucht, u. seyen ihm von Denenselben aus Gelegenheit | einer Musik einmahl geliehen wollt worden; er hätte sie schon ein paarmal zurückgeben wollen, der Prinz hätten aber immer geäussert, daß Sie solche nicht brauchen, u. er sie noch behalten könne Facta praelectione I. [m. pr.:] Carl Marie von Weber | [leer] [Anhang]Bey dem Verhör mit dem v. Weber zu benützende Papiere: [Liste der anhängenden Dokumente:] * Quittung (Sortenzettel) von Hofbank-Cassier Wolf vom 10. Aug. 1808 * Quittung für Weber vom 9. September 1808 (Überweisung von 200 Frdd'or an C. Vietsch) * Brief von Carl Vietsch an Weber, 29. September 1808 * Quittung (Sortenzettel) von Hofbank-Cassier Wolf, 11. August 1808 * Vermerk der Hofbank vom 9. April 1809 (anonym) * Postamtsbestätigung eines Briefes an Dautrevaux, Ludwigsburg, 2. August 1808 * SortenZettel von Hofbank-Cassier Wolf mit Notiz Webers auf der Rückseite, o. D. * Brief von Joseph Dautrevaux an Weber, 17. August 1808