## Title: Ludwig Hellmuth Heinrich Freiherr von Jasmund an die Polizeidirektion Stuttgart. Stuttgart, Samstag, 24. Februar 1810 ## Author: Jasmund, Ludwig Hellmuth Heinrich Freiherr von ## Version: 4.11.0 ## Origin: https://weber-gesamtausgabe.de/A040248 ## License: http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/ Zum OberPolizei Direktions Bericht dd. 24. Februar 1810. Das Königliche StadtOberamt Stuttgardt hat der unterzeichneten königlichen Behörde ein allerhöchstes Dekret mitgetheilt, wonach der in CivilArrest befindliche von Weber, falls seine Gläubiger auf der Aufhebung des Arrests beharren würden, nebst seinem Vater sogleich, ohne sich weiter in der Stadt aufzuhalten, von dem Ort seiner Detention aus über die Grenzen transportirt, und deßhalb mit der Königlichen OberPolizei Direktion Communication gepflogen werden solle. Gehorsamst Unterzogener sieht sich hiedurch veranlaßt, unterthänigst anzufragen, ob diese Transportirung durch einen PolizeiCommissaire geschehen solle, und bemerkt dabei, daß das königliche StadtOberamt diejenige Kosten, welche auf diese Transportirung verwendet werden müßen, um so mehr vorzuschießen habe, als der von Weber nicht in polizeilicher Gewahrsam sich befindet, sondern auf allerhöchsten Befehl dem königl. StadtOberamt übergeben wurde, diese Behörde daher auch nur unter Mitwirkung der königl. OberPolizeiDirektion für die Transportirung derselben zu sorgen haben wird. Königliche OberPolizeiDirektion. Geheimer Legations Rath von Jasmund [v. anderer Hand:]] 170. Preßant. Da nach der StOAmtl. Anzeige die Gläubiger des in Schuldarrest | gebrachten von Weber auf der Aufhebung des Arrests beharren, u. S.K.M. auf diesen Fall verordnet haben, daß von Weber, ohne sich weiter in der Stadt aufzuhalten, von dem Ort s. Detention aus, mit dem Vater unter Communikation des StadtOberamts mit der K. OPdirection, über die Gränze transportirt werden sollle; So hat diesm... die k. OPdirection den Transport derselben durch einen PoliceyCommisaire zu veranstalten u. sich die auf den Transport zu verwendenden Kosten durch das K. StadtOAmt vorschießen zu laßen. Stuttg. d. 24. Febr. 1810. J. . .