WeGA, Dokumente, Digitale Edition Privileg für Franz Anton von Weber als Stadtmusikus von Eutin inklusive Gebührenordnung<lb/> Eutin, 31. Dezember 1786 FLPeter Veit, Joachim Übertragung Frank Ziegler

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Carl-Maria-von-Weber-Gesamtausgabe
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Machine-Readable Transcriptions of Texts from the Carl Maria von Weber Complete Edition (WeGA)

Von GOTTES Gnaden Wir Peter Friedrich Ludwig D Eutin Stadtarchiv Akte SAE 264, Bl. 77–79

2 DBl. (6 b. S.)

Kanzleikopie, am Kopf gekennzeichnet als „Copia.“

Carl-Maria-von-Weber-Gesamtausgabe, Sämtliche Briefe

Übertragung folgt den ER der WeGA

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Persönliches Künstlerische_Arbeit German 31. Dezember 1786 Status nach Durchsicht von Frank Ziegler auf 'approved' gesetzt als Dokument angelegt

Von GOTTES Gnaden Wir Peter Friedrich Ludwig, Bischof zu Lübeck, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Dithmarschen, Herzog und regierender Administrator zu Oldenburg pp. Thun hiedurch kund und zu wissen, daß Wir Unsern Kapellmeister Franz Anton von Weber, in Gnaden dahin privilegirt und begnadigt haben, daß er, so wohl in Unserer hiesigen Bischöflichen Residenz Stadt, und auf dem Lande im Amte Eutin, als auch auf Unsern Herzoglichen ältern Fideicommis-Gütern, und in den dazu gehörigen Dörfern, bei Hochzeiten, Kindtaufen, Bällen, und andern Ehren-Gelagen, solle ausschlieslich mit Musik für Bezahlung aufwarten lassen dürfen, ohne von andern Musicanten darin beeinträchtiget zu werden; so daß Jedermann verbunden ist ihn bei den vorerwähnten Gelegenheiten zu gebrauchen, oder sich mit ihm abzufinden; und Niemand, ausser den Jahrmärkten, befugt seyn soll, fremde Musicanten, oder so genannte Prager Studenten, zu nehmen, ohne den privilegiatum zu entschädigen. Dagegen aber ist derselbe schuldig und verpflichtet, nicht nur jederzeit wenigstens zween Musikverständige Gehülfen bei sich hier an Ort und Stelle zu unterhalten, sondern auch in Ansehung der für die musicalischen Aufwartungen aller Art zu verlangenden Gebühren sich genauest nach der hier angehefteten Taxe zu achten, und dieselbe nicht zu überschreiten, imgleichen von seinem bisherigen Gnaden Gehalte der 200 Rthr, so lange der abgegangene Stadtmusicant, Rathsverwandter Bülau, am Leben seyn wird, für denselben jährlich fünfzig Reichsthaler abzugeben.

Gegen Erfüllung dieser Verbindlichkeiten soll Privilegiatus übrigens bei dem völligen Genus aller mittelst dieses privilegii ihm zugesicherten Rechte und Befugnisse jederzeit geschützt, und Bürgermeister und Rath dieser Stadt, so wie den übrigen beikommenden Beamten, dazu die erforderlichen Befehle ertheilt werden. Uns jedoch vorbehaltend, dieses privilegium jederzeit, nach Gefallen, zu vermehren, zu vermindern, oder gar aufzuheben.

Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel.

Gegeben auf Unserer Bischöflichen Residenz Eutin, den 31sten December 1786. L. S.Locus sigilli. FLPeter pro vera copia Brandt. gegengezeichnet: KHansen.

Taxe wornach der Kapellmeister von Weber bei den musicalischen Aufwartungen in der Stadt, und auf dem Lande sich zu richten hat. Rthrgr. a) in der Stadt. Für einen Ball. jedem Gesellen,2. jedem fremden Musicanten,2. dem Burschen,1. Bei Hochzeiten, wobei 5 Leute aufwarten, zahlt jeder Tanzende, ohne Unterschied des Alters, entweder für jeden einzelnen Tanz 4 gr.; oder auch, nach Willkühr, für die Nacht,1. Braut und Bräutigam, willkührlich, wenigstens aber a Person,1. für den Ehren-Tanz,1.16. für eine Nachtmusik vor dem Hause des neuen Ehepaars, mit 2 Blas-Instrumenten,1.32. mit 4 dergleichen,3.16. für das Anblasen der Gäste, mit 2 Hörnern,1. mit 2 Trompetten,2. mit 2 Hörnern, und 2 Clarinetten,3. mit 2 Hörnern, 2 Clarinetten und Fagott,4. mit 2 Trompetten, 2 Hörnern, und Pauken,5. Am 2ten Hochzeit Tage zahlt jeder Tanzende auch entweder für den einzelnen Tanz 4 gr., oder im ganzen, wenn das Tanzen bis Mitternacht währet,24. dauert es aber länger,32. Für eine Nachtmusik, nach Anzahl der spielenden Personen, und nach der Dauer,2. bis 5.

Beim Vogelschiessen der Bürger, und der Lehrburschen, nach dem bestimmten Herkommen. b) auf dem Lande. Das Brautpaar nach der Kirche zu blasen, mit 2 Hörnern,32. Für den Ehren-Tanz: mit 2 Blas-Instrumenten, 1 Rthr, bis116. mit 4 dergleichen, bis2.32. Für den gewöhnlichen Bauern Tanz, mit Violine,2. mit der Clarinette,3. mit der Trompette,4. mit Horn, und Clarinette,4.