Carl Maria von Weber an Carl Graf von Brühl in Berlin
Dresden, Freitag, 25. April 1817
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- 1817-06-30: von Brühl
verehrtem Schreiben vom 18. huj. zufolge habe ich das Vergnügen, Hochdenenselben die zu dem Trauerspiel „Yngurd“ notwendige Musik nebst der passenden Ouvertüre zu übersenden. Sie hat hier ihre Wirkung nicht verfehlt und wird es hoffentlich in Berlin mit der noch stärkeren Besetzung auch tun. Indem ich die Zahl der Hörner, Fagotte usw. beisetzte, wollte ich damit nur das Verhältnis bestimmen, und sie können zur größeren Wirkung füglich verdoppelt und verdreifacht werden. Die Klappen-Flügel-Hörner habe ich nicht speziell benutzt, da Sie wohl die Güte hatten, mir den Skala zu senden, aber ohne Bemerkung, in welchem Ton sie stehen*.
Ganz passende Entre-Acts dazu zu schreiben fehlte es mir an Zeit und – Lust. Ich wünsche Herrn Musikfeind Müllners „Yngurd“ ein langes Leben auf der deutschen Bühne. – – – Die erste Vorstellung dauerte hier von 6 bis beinahe ½ 11 Uhr*. Immer genug. Das Publikum hielt ruhig und aufmerksam aus, beklatschte auch manche Kraft- und Wahnsinnsstellen.
Die Darstellung geschah mit großem Fleiß und Lust und war wirklich gelungen zu nennen.
Die Bestimmung des Honorars überlasse ich gänzlich Ew. Hochgeboren.
Genehmigen Sie die Gefühle der herzlichsten Hochachtung und freundschaftlichen Verehrung, mit welchen ich zu sein die Ehre habe des hochgeborenen Herrn Grafen ergebenster C. M. von Weber.
Apparat
Zusammenfassung
Begleitschreiben zur Sendung der Musik zu Yngurd; berichtet vom Erfolg der Aufführung von Yngurd in Dresden; die Besetzung der Bläser betreffend
Incipit
„Ew. Hochgeboren verehrtem Schreiben vom 18. huj. zufolge“
Verantwortlichkeiten
- Übertragung
- Eveline Bartlitz; Joachim Veit
Überlieferung
-
Textzeuge: Kopie: Berlin (D), Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Musikabteilung (D-B)
Signatur: Weberiana Cl. II B, 1. a., Nr. 9, S. 10–11Quellenbeschreibung
- Kopie von Ida Jähns
Provenienz
- Henrici Kat. 63 (9. Okt. 1920), Nr. 126
Dazugehörige Textwiedergaben
-
Brühl, S. 12