A. M. Schlesinger: Bekanntmachung zu den Verlagsrechten der Oper Oberon
Bekanntmachung. Um Nachdruck vorzubeugen und den, welcher sich etwa damit befassen sollte, als Betrüger an den Pranger zu stellen, mache ich Unterzeichneter hiermit öffentlich bekannt, daß:
1) Der Clavier-Auszug,
2) alle übrige Arrangements &c. &c.
3) die Ouverture à grand Orchestre
der von mir componirten Oper: „Oberon“ das alleinige rechtmäßige Eigenthum des Buch- und Musikhändlers, Herrn Adolph Martin Schlesinger in Berlin, für alle Länder, mit Ausnahme Großbritanniens sind. London, den 2. April 1826.
Apparat
Verfasst von
Zusammenfassung
Anzeige von Schlesinger zur Vermeidung von Nachdrucken des „Oberon“
Generalvermerk
Die Anzeige stammt nicht, wie angegeben, gänzlich von Weber selbst; vgl. dazu Caroline von Webers Brief vom 23. Mai 1826 und Webers Antwortbrief vom 2. Juni 1826. Vielmehr ergänzte Schlesinger die Bestätigung der Verlagsrechte, die Weber auf dessen Verlangen am 20. (nicht 2.) April 1826 ausgestellt hatte, um die Einleitungspassage. Vgl. dazu auch die von Weber veranlasste Berichtigung durch A. M. Engelhardt.
Entstehung
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Verantwortlichkeiten
- Übertragung
- Ziegler, Frank
Überlieferung
-
Textzeuge: Leipziger Zeitung, Nr. 107 (8. Mai 1826), S. 1230