Pressemitteilung betreffs Nachdruck des Klavierauszuges von Webers „Freischütz“ durch Carl Zulehner (1822)

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Rüge.

In Folge des Streits, welcher sich über den in Mainz erschienenen Klavier-Auszug der Oper: der Freischütz erhoben hat, erklärt Herr Kapellmeister Carl Maria v. Weber im 35sten Stück der dem Freimüthigen beigegebenen Theater-Zeitung auf Verlangen: daß Niemand von ihm die Erlaubniß erhalten, aus der Partitur jener Oper einen Klavier-Auszug zu verfertigen, sondern daß er "dieses Recht einzig und allein Herrn Adolph Martin Schlesinger in Berlin übertragen habe." Aus dieser Erklärung geht genügend hervor, daß der bei Letzterm erschienene Klavier-Auszug nicht von Herrn C. M. v. Weber verfertigt ist, obgleich der Titel diesen als Verfertiger angiebt. Hiernach wäre also das Publikum auf eine eben nicht lobenswerthe Weise getäuscht, auch der Componist in sofern compromittirt, als es ihm zur Last gelegt worden, den bei Herrn Schlesinger erschienenen Klavier-Auszug so schlecht arrangirt zu haben, welcher Vorwurf dem in Mainz erschienenen Zulehner’schen durchaus nicht gemacht werden kann. Dieser ist übrigens nach dem Ausspruch der competenten Gerichtsbehörde keineswegs als ein Nachdruck zu betrachten*, und darf Herr Schlesinger wohl um so weniger hierbei von einer Beeinträchtigung der Rechte des Componisten reden, indem ihm dieser, nach der obigen Erklärung, nur die Erlaubniß ertheilte, einen Klavier-Auszug anfertigen zu lassen, er jedoch die gedachte Oper außerdem sowohl für die Flöte, als auch für die Guitarre arrangiren ließ, und die Berechtigung hierzu noch nicht öffentlich nachgewiesen hat.

Apparat

Zusammenfassung

beinhaltet den Streit um die Eigentumsrechte am Klavierauszug zum „Freischütz“, hervorgerufen durch den Nachdruck von Carl Zulehner in Mainz und den gerichtlichen zu Ungunsten Webers ausfallenden Entscheid; vgl. auch Korrespondenz Weber–Zulehner

Entstehung

Verantwortlichkeiten

Übertragung
Solveig Schreiter

Überlieferung

  • Textzeuge: Rüge, in: Der Zuschauer. Zeitblatt für Belehrung und Aufheiterung, Jg. 2, Nr. 112 (17. September 1822)

    Einzelstellenerläuterung

    • „… als ein Nachdruck zu betrachten“Vgl. Juristische Arbeiten / E. T. A. Hoffmann, hg. und erl. von Friedrich Schnapp, München 1973, S. 519–521.

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