Adolph Martin Schlesinger an mehrere Verlage in Wien (Entwurf)
Berlin, Montag, 16. Juni 1828

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Haslinger in Wien
Mathias Artaria in d[ito]
Artaria & C
J. Czerny
A. Diabelli & C
Mechetti
Mollo

Fast alle meine gute Original Werke namentlich von Beethoven, Mayseder, Moscheles, Weber etc. sind mir in Wien nachgedruckt worden, und so eben erhalte ich sogar einen Prospektus in welchem Herr Leidesdorf daselbst, eine vollständige Ausgabe der Werke C. M. v. Webers f. d. Pfte anzeigt, und somit mir den Debit dieser Compositionen welche fast alle mein alleiniges erkauftes rechtmäßiges Eigenthum sind, in Oestreich und andern Laendern, wo Nachdruck nicht gesetzlich verboten ist abzuschneiden versucht da selbst diejenigen Handlungen die das Nachdrucken für unrechtlich halten, doch häufig die bei andern erschienenen Nachdrucke verkaufen. Mir bleiben daher nur zwei Wege zur Sicherstellung meines Eigenthums übrig.

1) die gegenseitige Verpflichtung weder nachzudrucken noch Nachdrucke zur verkaufen

2) Repressalien selbst gegen Diejenigen welche mir nichts nachdrucken, sondern nur die Nachdrucke verkaufen

Ich wünschte sehnlichst daß das Erste von allen Handlungen angenommen würde und schlage Ihnen daher nochmals vor nachstehende Verpflichtung gegenseitig zu unterzeichnen

Wir Unterzeichnete verpflichten uns gegenseitig durch unser Ehrenwort und durch eine Conventionalstrafe von Dreihundert Thalern Preuß Cour. daß der eine die Verlagsartikel des andern weder nachdruckt, noch die in andern Handlungen erschienenen Nachdrucke verkauft. Herr Ad. Mt. Schlesinger in Berlin verpflichtet sich auch die bei seinem Sohn Mau. Sch. in Paris erschienenen Werke, welche Herrn – Eigenthum sind, nicht zu verkaufen –

Wenn der eine sein Ehrenwort brechen sollte, was nicht zu erwarten ist, so steht dem andern das Recht aus dessen Verlage nachzudrucken was ihm gut dünkt. Herr Schles. reicht den Verlagscatalog seines Sohnes Maurice Sch. in Paris Herrn – damit dieser ihm anzeige, welche Artikel sein Eigenthum sind.

Senden Sie mir diese Verpflichtungen in duplo unterzeichnet zu, ich werde Ihnen daß Eine sogleich mit meiner Unterschrift zurücksenden, unserm Beispiel werden gewiß mehrere folgen, und unser Privatabkommen wird uns schützen, wo es die Gesetze nicht thun, den Nachdruckern wird der Weg des Debits Ihrer Nachdrucke abgeschnitten und so ein rechtlicher Geschäftsgang algemein eingeführt werden.

Ich habe nie etwas nachgedruckt, sollten sich aber in meinem Cataloge Werke finden welche Ihr Eigenthum sind[,] so sind das solche welche ich durch den Ankauf des ehemaligen hiesigen Kunst & Industrie Comtoirs im Jahre 1818 erhalten und nach Preuß. Gesetzen erlaubt waren; ich will jedoch sehr gern wenn sie obigen Revers unterzeichnen, die Platten davon wenigstens und die vorräthigen Exemplare bloß gegen Erstattung des Papieres und Druckes Ihnen zusenden; es versteht sich, daß Sie gleiche Verpflichtung übernehmen, wenn Werke sich in Ihrem Cataloge befinden, die mein Eigenthum sind. Was Ihre Behauptungen anbelangt daß die Handl. meines Sohnes Maurice Schlesinger in Paris und die meinige in Berlin, eine und dieselbe sei, so gebe ich hiermit von Eidesstatt die heilige Versicherung daß sie nie weder ganz noch zum Theil mein Eigenthum gewesen ist, oder mein Eigenthum sei; Sie haben daher als eine ausländische zu betrachten, welche wie Richault, Pleyel, Leduc Pascini etc etc den französischen Gesetzen unterworfen ist und nach französischen Gesetzen handelt. Sollt[en] Sie wieder mein Vermuthen die Unterschrift obigen Reverses verweigern, so würde ich mich wie der Buchhändler Enslin hier vor Kurzem es gethan, zu der Erklärung genöthigt sehen "daß wenn die Wiener Herrn Musikhändler Ihren Einfluß nicht dahin verwenden, daß weder bei Herrn Leidesdorf die Werke von C. M. v. Weber f. d. Pfte noch irgend ein anderer Nachdruck eines meiner Verlagswerke, welches mein Eigenthum ist, erscheinen, ich das mir gesetzlich zustehende Vergeltungsrecht an den besten und gangbarsten oesterreichischen Verlagsartikeln namentlich den Werken von Beethoven, Mayseder, Czerni pp, ausüben werde, ohne mich hierin an den Nachdrucker zu halten welcher gewöhnlich keinen […] OriginalVerlag hat

Das algemeine Preuß. Landrecht bestimmt nähmlich Theil 1. Tit. 11 d 1034

Insofern auswärtige Staaten den Nachdruck zum Schaden hiesiger Verleger gestatten, soll letzterem gegen die Verleger in jenen Staaten ein gleiches erlaubt werden.

Die Fortsetzung folgt auf der andern Seite

Fortsetzung von nebenbei

Von diesem mir zustehenden Recht habe ich wie Sie wissen nie Gebrauch gemacht obwohl ich oft in meinem Eigenthumsrecht verletzt worden bin und werde es auch nur gegen die Handlungen thun, welche obererwähnten Revers zu unterzeichnen verweigern. Mehrere der ausgezeichnetesten Handlungen Nord Deutschland sind bereits meiner Meinung beigetreten, und es steht zu erwarten, daß die K. K. Oestreichische Regierung, wenn sie sehen wird, daß ihre achtbarsten Unterthanen, entweder in Ihrem Eigenthumsrecht verletzt werden, oder daß sie nach Kräften dem Nachdruck entgegen arbeiten, den Gesetzen der übrigen Staaten, in Bezug auf den Nachdruck betreten wird.

[ohne Unterschrift]

Apparat

Zusammenfassung

fast alle seine Werke seien in Wien nachgedruckt worden, jetzt kündige Leidesdorf eine Ausgabe sämtl. Klavierwerke Webers an; ihm bleibe nur: entweder eine gegenseitige Verpflichtung der Verleger oder Repressalien; schlägt einen Vertragstext vor, der auch den Verlag seines Sohns einschließt; rechtfertigt insbesondere die Übernahme des Bestands Kunst & Industrie‑Comptoir und die Drucke seines Sohns

Incipit

Fast alle meine gute Original Werke namentlich von

Verantwortlichkeiten

Übertragung
Joachim Veit

Überlieferung

  • Textzeuge: Entwurf: Erzhausen (D), Archiv des Verlags Robert Lienau (D-ERZrl)
    Signatur: Kopierbuch Schlesinger 1826–1833, S. 324–329

Textkonstitution

  • unleserliche Stelle

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