Carl Graf von Brühl to Friedrich Kind in Dresden
Potsdam, Monday, January 6, 1823
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Context
Absolute Chronology
Preceding
- 1822-12-18: to Lichtenstein
- 1822-12-03: from Weber
Following
- 1823-01-09: to Weber
- 1823-01-13: from Weber
Direct Context
Preceding
- 1822-10-05: to Kind
- 1820-12-25: from Kind
Following
- 1823-04-07: from Kind
Ohnstreitig wird Ihnen, werther Herr Hofrath, die Fama schon über die 50ste Vorstellung* Ihres Freischützen den nöthigen Rapport abgestattet haben, indeß will ich es doch auch nicht versäumen, dieser Fama noch ins Handwerk zu greifen, und Ihnen melden, daß dieselbe wie immer mit dem größten Jubel aufgenommen worden.
Nach dem Wahlspruch unsers Königlichen Hausordens, den ich in allen Lebensverhältnißen sehr hoch halte, nämlich suum cuique*, gebührt Ihnen, werther Herr Hofrath, natürlich auch ein Theil dieses Festkranzes, und damit die Berliner Bühne sich bei Ihnen als stets gerecht und anerkennend bezeige, so ersuche ich Sie mir eine Quittung über 100 Rthlr. als nachträgliches Honorar für den Freischützen nächstens übersenden zu wollen*. Sie haben in Dresden gegen mich den Wunsch ausgesprochen, die hiesigen Costüme in Abbildungen zu besitzen, und ich mache mir es zu besonderm Vergnügen, Ihnen hierbey ein eigens dazu ausgemahltes Exemplar nebst meiner erläuternden Beschreibung zu übersenden1 u. s. w.
[Original Footnotes]
- 1„Neue Kostume auf den beiden königl. Theatern in Berlin.“Berlin. 1822 bei Wittich. Dreizehntes Heft, welches auf 8 Blättern die Kostume aus dem Freischützen enthält.
Editorial
Summary
die 50. Freischütz-Auff. sei mit größtem Jubel aufgenommen worden; bietet Kind ein nachträgliches Honorar von 100 rthlr u. bittet um Quittung darüber; legt Abbildungen der Berliner Kostüme mit Erläuterungen bei
Incipit
“Ohnstreitig wird Ihnen, werther Herr Hofrath”
General Remark
Responsibilities
- Übertragung
- Eveline Bartlitz; Joachim Veit
Tradition
Commentary
-
“… hoch halte, nämlich suum cuique”lat.: Jedem das Seine! vgl. Corpus Iuris Civilis, Digesten 1, 1, 10: Iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribuendi („Die Gerechtigkeit ist der beständige und dauerhafte Wille, jedem sein Recht zukommen zu lassen“.
-
“… Freischützen nächstens übersenden zu wollen”Weber hatte Kind am 3. März 1817 20 Dukaten als Honorar für das Textbuch geschickt; vgl. TB und Brief an Caroline Brandt vom 3. März 1817.