Carl Graf von Brühl an Caroline von Weber in Dresden
Berlin, Donnerstag, 22. November 1827

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Durch die Entscheidung der schiedsrichterlichen Kommißion ist dem Königlichen Theater die alleinige Befugniß zugestanden die Oper „Oberon“ von Ihro Hochwohlgebornen verewigten Manne aufführen zu dürfen, der Königsstädter Bühne dagegen die Darstellung derselben verweigert. Dieser Ausspruch ist Höhern Ortes bestätigt, und ich bin demnach autorisirt Ihnen ein Honorar von 600 rthl. anbieten zu können.

Daß ich weder Mühe noch Fleiß scheuen werde das Werk auf eine würdige Weise ins Leben treten zu lassen, werden Ihro Hochwohlgeboren mir auch ohne Versicherung glauben, da es ja stets mein wahrer Stolz war, den Schöpfungen des Verewigten den Antheil zu widmen, welche dieselben in so hohem Grade verdienen. –

Ihro Hochwohlgeboren gefällige Entschließung sehe ich mit Nächstem entgegen, und bitte Sie, hier die Versicherungen meiner ausgezeichneten Hochachtung und freundschaftlichster Ergebenheit gütigst genehmigen zu wollen./: gez :/ Brühl.

Ihro
der Frau von Weber
Hochwohlgeboren
zu Dresden

Apparat

Zusammenfassung

ist autorisiert, für die Oberon-Partitur 600 Taler Honorar anzubieten, erbittet Reaktion darauf

Incipit

Durch die Entscheidung der schiedsrichterlichen Kommißion

Überlieferung

  • Textzeuge: Berlin (D), Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Musikabteilung (D-B)
    Signatur: Mus. ms. theor. 1018, Bl. 51 recto

    Quellenbeschreibung

    • Kopisten-Abschrift für Brühls Acta Privata zum Oberon

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