Friedrich I., König von Württemberg an das Stadtoberamt Stuttgart (Anweisung, Entwurf)
Stuttgart, Freitag, 23. Februar 1810

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Conc. Decr.
St. O. A. Stttgt
d. 23. Febr. 1810.

S. K. M. haben den au. Bericht des hiesigen K. O. A. vom gestrigen Dato in der v. Weber’schen Schuldensache eingesehen. Das von den Gläubigern mit dem Schuldner getroffene arrangement, in so fern es blos ihre Privatrechte von jenen betrift, geht Allerhöchstdieselben nichts an; u. mögen sie deßhalb eine Uebereinkunft treffen, welche sie wollen. Wenn aber die Gläubiger den verfügten Personale Arrest relaxiren wollen, so ist es der Wille Sr. K. M. daß v. Weber sogleich so wie sein Vater über die Grenzen des Königreichs gebracht werden sollen. Bestehen sie demungeachtet auf der Aufhebung des Arrests, so | so ist die Veranstaltung unter Communication mit der OberPoliceyDirection dergestalt zu treffen, daß v. Weber, ohne sich weiter in der Stadt aufzuhalten, von dem Ort seiner Detention aus mit dem Vater über die Grenze transportirt werde. Von dem Vollzug erwarten S. K. M. au: Bericht. Decr.

Apparat

Verantwortlichkeiten

Übertragung
Veit, Joachim; Jakob, Charlene

Überlieferung

  • Textzeuge: Entwurf: Stuttgart (D), Hauptstaatsarchiv Stuttgart (D-Shsa)
    Signatur: Prozeßakte Weber G 246, Bü 5, Fasz. 16

    Quellenbeschreibung

    • 1 Bl. (2 b. S.)

Textkonstitution

  • ihre„die“ durchgestrichen und ersetzt mit „ihre
  • „von jenen“durchgestrichen
  • „u. mögen sie … welche sie wollen.“am Rand hinzugefügt
  • transportirt„gebracht“ durchgestrichen und ersetzt mit „transportirt

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