Wilhelm zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein an Carl Graf von Brühl in Berlin
Berlin, Donnerstag, 10. Januar 1828

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Ministerium des Königlichen Hauses No 66.

Ew: Hochgeboren haben in Ihrem geehrten gestrigen Schreiben meine Genehmigung zur Absendung der von dem Herrn Geheimen Justiz Rath Jordan entworfenen, der verwittweten Frau von Weber auszustellenden Erklärung in Betreff der Oper Oberon nachgesucht. Hierauf beehre ich mich, Ihnen ganz ergebenst erwiedern, daß die eingesandte, hierbei zurückgehende Erklärung* viel zu weitläuftig gefaßt ist, und es mir gar nicht passend scheint, darin auf das allgemeine Land-Recht zu recurriren. Ich habe daher die anliegende anderweite Erklärung entworfen und vollzogen, welche Ew: Hochgeboren der Frau von Weber schleunigst übersenden wollen, damit die Angelegenheit wegen des p: Oberon endlich regulirt werde. Da Ew: Hochgeboren die Erwähnung des Preises in der Erklärung für nothwendig erachtet haben, so finden Sie eine Bestimmung hierüber auch in der neuen Erklärung, und es schien mir, zumal auch in einer der letzten Conferenzen man sich für das Honorar von 800 rh erklärt hatte*, angemessen, daß der Frau von Weber diese Summe, welche ihr auch von der Direktion des Königsstädter Theaters zugesichert worden, ebenfalls bewilligt werde.

Berlin den 10ten Januar 1828.(gezeichnet) WFzWittgenstein.

An den Königlichen General-Intendanten der Schauspiele pp
Herrn Grafen von Brühl Hochgeboren.

Ich wünsche, daß Ew: Hochgeboren die Absendung der Anlage recht beschleunigen, damit diese Angelegenheit endlich einmal zur Ruhe kommt; ich habe absichtlich das Honorar gleich auf 800 rh bestimmt, damit auch hierüber alle Fabeln aufhören. Denn der Herr Professor Lichtenstein und der H: Beer haben mir selbst gesagt, daß das Königliche Theater nur 200 Thaler hätte geben wollen; nachher haben sie es in einem Brief als einen Irrthum erklärt; man sieht hieraus, welche leidenschaftliche Fabeln und Geschichten ersonnen werden.

[Anlage]

Da die verwittwete Frau von Weber und der Vormund ihrer minderjährigen Kinder, Herr Hofrath Winkler die Besorgniß geäußert haben, daß wegen des Verkaufs der Oper: Oberon an das Königliche Theater die Direktion der Königsstädter Bühne Ansprüche an sie machen könnte, so wird der Frau von Weber und dem Herrn Hofrath Winkler hierdurch die Versicherung ertheilt, daß das Ministerium des Königlichen Hauses alle und jede Weitläuftigkeiten, welche aus dem Verkaufe entstehen könnten, übernimmt*.

Für die sofortige Verabfolgung der in den Händen der Erben des verstorbenen Herrn von Weber befindlichen Abschrift der Partitur wird hiermit ein Honorar von 800 rh bewilligt.

Berlin den 10ten Januar 1828.
Ministerium des Königlichen Hauses.
(L: S:.) gezeichnet WFzWittgenstein.

Apparat

Zusammenfassung

W. erscheint die Jordan-Erklärung vom 9. Januar viel zu weitläufig, sendet eine kürzere Version mit, die auch die Bewilligung des Honorars von 800 Talern enthalte und schleunigst nach Dresden geschickt werden solle, damit die Oberon-Angelegenheit endlich abgeschlossen werden könne

Incipit

Ew: Hochgeboren haben in Ihrem geehrten gestrigen Schreiben

Überlieferung

  • Textzeuge: Berlin (D), Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Musikabteilung (D-B)
    Signatur: Mus. ms. theor. 1018, Bl. 67 (Brief) und 68 (Beilage)

    Quellenbeschreibung

    • Kopisten-Abschrift für Brühls Acta Privata zum Oberon

    Einzelstellenerläuterung

    • „… die eingesandte, hierbei zurückgehende Erklärung“Die Anlage entsprach jener im Brief des Grafen Brühl vom 9. Januar 1828.
    • „… von 800 rh erklärt hatte“Vgl. das Protokoll zur Konferenz des Kuratoriums der Königlichen Schauspiele am 21. Dezember 1827.
    • „… dem Verkaufe entstehen könnten, übernimmt“Über diese Rechtsauffassung herrschte keineswegs Einigkeit; Karl August Varnhagen von Ense notierte am 27. Januar 1828: „Der Witwe von Weber läßt Fürst Wittgenstein als Hausminister schreiben, sie solle die Oper nur einsenden, man stünde ihr für jeden Schaden, den ihr der Bruch des Kontrakts mit der Königstädtischen Bühne bringen möchte. Die Partitur ist darauf schon eingetroffen. Außer dem üblen Beispiel von Unredlichkeit tadelt man an diesem Verfahren noch die Unklugheit; Juristen meinen, die Sache könne bis 30,000 Rthlr. kosten.“; vgl. Karl August Varnhagen von Ense, Blätter aus der preußischen Geschichte, Bd. 5, Leipzig 1869, S. 19.
    • L: S:Abk. von „Locus sigilli“.

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